Gesetzliche Grundlage (Kanton Zürich - Stand 24. April 2019)

veterinaeramt kt zuerich ab2017
Hundeausbildung im Kanton Zürich

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Unkomplizierte neue Regelung der Hundekurse

Der Regierungsrat hat seine Vorlage dazu, wie die Hundekurse im Kanton Zürich künftig geregelt werden sollen, dem Kantonsrat überwiesen.

Damit beantragt der Regierungsrat, im kantonalen Hundegesetz eine allgemeine, aber gegenüber heute vereinfachte und verkürzte Ausbildungsverpflichtung zu verankern – so, wie er es in der Abstimmungszeitung für die Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 in Aussicht gestellt hatte.

Neu soll jede Person, die erstmals einen Hund hält, eine zwei Lektionen umfassende theoretische Hundeausbildung absolvieren. In der praktischen Ausbildung soll den Hundehalterinnen und -haltern in sechs Lektionen das tiergerechte und sichere Halten und Führen des Hundes vermittelt werden. Die Pflicht zur praktischen Ausbildung soll für alle Hundehalterinnen und -halter gelten, unabhängig von der Hunderasse und unabhängig davon, ob sie früher bereits einmal einen Hund hielten.

Die Vorlage liegt nun beim Kantonsrat, der darüber befinden wird.

Zum Zeitpunkt der Beratung ist noch nichts bekannt.

Bis auf Weiteres gelten das Hundegesetz vom 14. April 2008, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, sowie die dazugehörende Verordnung.

Diese schreiben eine praktische Hundeausbildung für grosse oder massige Hunde vor, die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind.

Die gesamte Medienmitteilung des Regierungsrats sowie die dazugehörenden Regierungsratsbeschlüsse finden Sie hier.

Freundliche Grüsse

Mona Neidhart
 
Kanton Zürich
Gesundheitsdirektion
Veterinäramt

25.04.2019 - Mitteilung vom Veterinäramt Kanton Zürch

Aktuell gilt: Die Hundeausbildung ist im Moment nur für grosse oder massige Hunde obligatorisch.

2017 kurs guide
Mit dem Kurs-Guide (Kanton Zürich) finden Sie ganz einfach heraus, welche praktischen Ausbildungskurse Sie mit Ihrem Hund im Kanton Zürich absolvieren müssen. Bitte beachten Sie, dass allenfalls bereits absolvierte Kurse bei der Abfrage nicht berücksichtigt werden.
 
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was gilt es zu beachten?
Gesetzesgrundlage

Was Hundehalterinnen und Hundehalter alles zu beachten haben: 
Nicht nur die neue kantonale Hundegesetzgebung, sondern auch die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung des Bundes enthält Vorgaben zur Hundehaltung. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen was im zeitlichen Ablauf alles zu bedenken ist. In der Broschüre für Hundehalterinnen und Hundehalter (siehe Formulare & Merkblätter) finden Sie alles Wissenswerte rund um die Hundehaltung. Zudem gibt es auf der Homepage des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) viele Informationen über das Halten von Hunden.

Bevor ein Hund angeschaft wird:
Haftpflichtversicherung abschliessen mit mindestens Fr. 1 Mio. Deckung für alle Hunde, unabhängig von ihrer Grösse und Rasse. Der Sachkundenachweis Theorie für Hundehaltung ist zu erlangen, wenn es der erste Hund ist. Abklären, dass es sich um einen Hund handelt, der einen Mikrochip trägt und bei der Zentralen Datenbank ANIS gemeldet ist. Sicherstellen, dass es sich um keinen Hund handelt, welcher der Rassetypenliste II angehört, da die Übernahme verboten ist.

Wenn ein Hund übernommen worden ist:
An- bzw. Ummeldung bei der Zentralen Datenbank AMICUS mit u.a. Angabe der Microchip-Nr. des Hunds innert 10 Tagen. Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde innert 10 Tagen und Hundeabgabe leisten. Praktische Sachkundenachweis für Hundehaltung innerhalb eines Jahres nach Übernahme des Hundes erlangen. Absolvierung des praktischen Sachkundenachweises innerhalb eines Jahres, wenn der Hund bei der Übernahme älter als 8 Jahre ist.

Zusätzlich für Hunde der Rassetypenliste I, die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind (deckt Sachkundenachweis praktisch auch ab):
Besuch des Kurses für die Welpenförderung zwischen der 8. und 16. Lebenswoche des Hundes. Besuch des Junghundekurses bis zum 18. Lebensmonat des Hundes. Besuch des Erziehungskurses innerhalb eines Jahres, wenn der Hund im Alter zwischen 18 Monaten und 8 Jahren übernommen wird.

Während der Hundehaltung - generell und jährlich wiederkehrend:
Allgemeine Pflicht beim Halten, Führen und Beaufsichtigen des Hundes umfassend einhalten. Orte mit Zutrittsverbot und genereller Leinenpflicht beachten, Kot korrekt beseitigen, Lärmbelästigung vermeiden. Hundeabgabe an die Gemeinde und Haftpflichtversicherung jährlich begleichen. Namens- oder Adressänderungen bei der Zentralen Datenbank ANIS und bei der Gemeinde innert 10 Tagen melden.

Wenn ein Hund abgegeben worden oder gestorben ist:
Abgabe oder Tod bei der Zentralen Datenbank ANIS und bei der Gemeinde innert 10 Tagen melden.

Weitere Angaben zu Hunden der Rassetypenliste II
Seit dem 1. Januar 2010 ist die Haltung und Zucht von Hunden der Rassetypenliste II verboten. Nur Halter, die für ihren Hund eine Haltebewilligung erlangt haben, dürfen den Hund weiterhin im Kanton Zürich halten. Die vorübergehende Haltung von Hunden der Rassetypenliste II durch Drittpersonen ist bis zu max. 30 Tagen pro Kalenderjahr erlaubt. Halter mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich, dürfen sich mit ihren Hunden der Rassetypenliste II im Kanton Zürich aufhalten, wobei für diese Hunde die Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum gilt.
Für Haltungen von Rassetypenliste ll Hunden mit befristeten Haltebewilligungen, sind vor Ablauf der Gültigkeit das Gesuch für eine unbefristete Haltebewilligung (siehe Formulare & Merkblätter) vollständig ausgefüllt und mit den allfällig geforderten Unterlagen dem Veterinäramt einzureichen.

Für Haltebewilligungen mit Auflagen, wo eine Modifikation der Auflage erwogen werden soll, muss das Gesuch für Modifikation der Auflage der bestehenden Haltebewilligung (siehe Formulare & Merkblätter) vollständig ausgefüllt und mit den allfällig geforderten Unterlagen dem Vetinäramt eingereicht werden.

Weitergehende Informationen und Gesetzessammlungen Kanton Zürich und Bund siehe:
 
2017 kurs guide
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Hundeausbildung – das gilt ab dem neuen Jahr 2017
Das Bundesparlament hat entschieden, den Sachkundenachweis für Hundehalterinnen und Hundehalter abzuschaffen. Diese Änderung in Bezug auf die Hundeausbildung gilt ab dem 1. Januar 2017. Die kantonale Ausbildungspflicht ist indes von diesem Entscheid nicht tangiert.
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  • Gesetzgebung (Hundegesetz / Hundeverordnung)
  • Haltung
  • Ausbildung
  • Prävention
  • Hunderassen nach Rassentyp
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